MUSS MAN DAS HINNEHMEN?
Die Bahn informiert, dass NACHTS zwischen 21.9. und 25.9., sowie ggf. 5.10 und 7.10. entlang des Anschlussbereiches zum MegaHub Bagger- und Rammarbeiten durchgeführt werden. Das Postwurfschreiben bemüht sich, so zu klingen, als wäre der Lärm hinzunehmen und alles nicht weiter schlimm. Doch wer aufmerksam liest, sieht den Hinweis auf § 17, Ziffer 3, AEG (der sich zudem auf § 3, Ziffer 1ff. der AVV Baulärm bezieht) und entdeckt das Wort „HOTEL“.
Zudem wird genau diese Bautätigkeit und damit zusammenhängende Entschädigungsmaßnahmen in der Planfeststellung zum MegeHub, Ziffer A.4.7.1 ff geregelt (Zitatstelle habe ich Euch unten rausgesucht).
Da dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellen will, kann und soll, raten wir nur, sich rechtssichere Informationen beim Anwalt, dem EBA und dem genannten Herrn Krause einzuholen.
Wer ein wenig googelt (klick mich, google mich: „Anspruch auf Hotelunterbringung bei Baulärm an der Eisenbahn“) wird sich schnell ein Bild machen können, welcher der drei Instanzen er mehr Vertrauen schenkt.
Vielleicht zum Schluss noch der Hinweis, dass der Postwurf „Anwohnerinformation zu Nachtbauarbeiten“ erst am 18.9.2019 und damit nicht wie vorgeschrieben „mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Beginn“ eingeworfen wurde und zudem nicht in allen potentiell betroffenen Haushalten gelandet ist. Ein Schelm, wer dabei daran denkt, dass es nun recht knapp wird, einen Rechtsanwalt zu befragen.
Sorry, dass auch wir nicht eher darauf hinweisen konnten, bei uns ist der Postwurf gar nicht angekommen und erst gestern von anderen Einwohnern durchgereicht worden!
Hier noch das versprochene Zitat aus der Regelung zur Bautätigkeit im „Planfeststellungsbeschluss zur Umschlaganlage Lehrte, Az. 581pä/008-2014#005“ , vom 19.02.2018, Euer Anwalt wird es sehen wollen, aber lest es ruhig selbst mal durch:
A.4.7.1.4 Information der Anlieger: Die Vorhabenträgerin hat die Bauablaufdaten, insbesondere den geplanten Beginn, die Dauer und das geplante Ende der Baumaßnahmen sowie die Durchführung besonders lärmintensiver Bautätigkeiten, jeweils unverzüglich nach Kenntnis den Anliegern in geeigneter Weise mitzuteilen. Absehbare Abweichungen von dem Zeitplan sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung über den Beginn der Bauarbeiten hat möglichst frühzeitig – in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der jeweiligen Bauarbeiten – zu erfolgen.
A.4.7.1.5 Soweit auch nach Anordnung aller verhältnismäßigen und mit dem Bauvorhaben vereinbaren Schutzauflagen nachteilige Wirkungen i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verbleiben, die über die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm hinausgehen und damit eine unzumutbare, die Sozialbindung des Eigentums übersteigende Belastung zur Folge haben, hat die Vorhabenträgerin zu prüfen, ob für die betroffenen Personen für den Nachtzeitraum ein angemessener Ersatzschlafraum (z. B. in einem in zumutbarer Nähe befindlichen Hotel) zur Verfügung gestellt werden kann.
A.4.7.1.6 Soweit die in Kapitel A.4.7.1.5 genannten Voraussetzungen vorliegen, ein angemessener Ersatzschlafraum aber nicht zur Verfügung gestellt werden kann, setzt die Planfeststellungsbehörde in diesem Planänderungsbeschluss dem Grunde nach eine Entschädigung fest. Die von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm betroffenen Nachbarn haben unter den in Kapitel A.4.7.1.5 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
Ihr habt ein Anrecht auf Schlaf!!
Viel Erfolg,
megaleisemaik
Interessanter Beitrag!!
Übrigens lag der Postwurf am Anfang der Backhausstraße am Mittwoch in der Post. Wozu hier mitten im Dorfkern? k.A.
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Im Nordlicht dafür scheinbar gar nichts. Mich wundert nichts mehr.
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