Die Urteilsbegründung


sowohl hier im Blog von MegaLeise.de als auch in Gesprächen am Gartenzaun wurde Unmut laut, warum denn nun noch immer keine Urteilsbegründung da ist, bzw. ob sie von uns zurückgehalten wird.

Auch wir sind ungeduldig, daher habe ich mal nach Fristen geschaut. Wann muß man ein Urteil zugestellt bekommen?

Das Urteil wird […] in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.“ (§ 116 VGO)

Drei oder vier Tage nach der Verhandlung hatten wir das Urteil – passt!

Aber es ist noch ein „nicht mit Gründen versehenes“ Urteil, für solche Gründe gelten dann weitere Fristen. Eine Begründung muß:

innerhalb von fünf Monaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben“ (BVerwG 6 B 18.93)

worden sein. Wohlgemerkt „der Geschäftsstelle [des Verwaltungsgerichts]“. Es finden sich bei der Recherche Streitfälle, in denen die Geschäftsstelle die Begründung ebenfalls noch liegen ließ und erst später den Beteiligten zugestellt hat.

Es kann also noch eine ganze Weile dauern!

War das nun eine unzulässige Rechtsberatung? Nein, liebe Kritiker, war es nicht. Erst lesen, was genau eine Rechtsberatung ist. Dann diesen Text noch einmal lesen 😉

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